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Tarif & Praxis


BERN, 29. Januar 2007

Swissmedic will die Werbung im Internetbereich kontrollieren

Richtlinie zur Arzneimittelwerbung

In einer neuen, seit Anfang 2007 geltenden Richtlinie1 legt Swissmedic fest, wie die gesetzlichen Anforderungen an die Arzneimittelwerbung im Internet umzusetzen sind. Wann handelt es sich um eine Information und wann um Arzneimittelwerbung? An wen richtet sich die Richtlinie? Was müssen die Ärzte beachten?

Wie für Arzneimittel geworben werden darf, ist seit 2002 in der Arzneimittelwerbeverordnung (AWV) festgelegt. Die Verordnung umfasst die Fach- und Publikumswerbung für alle Printmedien sowie für Radio- und Fernsehwerbung. Die Werbung für Arzneimittel im Internet ist darin nicht speziell erwähnt. „Eine Darlegung der Ausführungsbestimmungen für das Internet mittels einer Richtlinie war seit mehreren Jahren bei Swissmedic in Diskussion, wobei zu Beginn auch die Pharmaindustrie miteinbezogen wurde. Doch eine Konsensregelung konnte nicht gefunden werden, worauf Swissmedic die beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) vernehmlaste und vom Institutsrat genehmigte Richtlinie ‚Arzneimittelwerbung im Internet‘ veröffentlichte“, wie Kathrin Wyss, Leiterin der Marktüberwachung und Mitglied der Direktion von Swissmedic, anlässlich eines Gesprächs mit Medical Tribune erläuterte.

Nur für die Fachpersonen

Im Gegensatz zu den USA, wo auch für rezeptpflichtige Medikamente Publikumswerbung erlaubt ist, gilt in der Schweiz gemäss heilmittelgesetzlichen Bestimmungen des Heilmittelgesetzes (HMG) und der AWV der Grundsatz, dass Publikumswerbung für rezeptpflichtige Medikamente verboten ist. Dies sei auch in den angrenzenden europäischen Ländern der Fall. Arzneimittelwerbung im Internet ist keine spezielle Werbung, sondern Arzneimittelwerbung in einem neuen Medium, wie aus den neu geltenden Richtlinien hervorgeht.

„Im Internet wird gerne Information mit Werbung vermischt, die Werbung ist dabei oft nicht als solche gekennzeichnet. Zudem ist festzustellen, dass die für Fachpersonen konzipierten Seiten vermehrt in Stil, Tonalität und Anrede eigentlich das breite Publikum ansprechen“, bemerkte Kathrin Wyss. „Selbst auf Seiten, die sich an Investoren richteten und ausführliche Angaben über die Arzneimittel einer Firma beinhalteten, fanden wir Hinweise wie z.B. ‚Für weiterführende Informationen fragen Sie Ihren Arzt‘.“

Die Richtlinien richten sich an alle

„Alle Personen, die für Arzneimittel werben, sind angesprochen“, erklärt Kathrin Wyss. Gemeint sind dabei also nicht nur die Pharmaunternehmen, sondern auch Patientenorganisationen, Selbsthilfegruppen, Fachpersonen, Verlage und Journalisten. „Die vom Gesetzgeber im HMG und in der AWV festgelegten Anforderungen müssen auch im Medium Internet umgesetzt werden“, so Kathrin Wyss. Die Richtlinien sollen eine Hilfestellung sein und zu einer Harmonisierung der Ausführungsbestimmungen im Bereich der Werbekontrolle führen. Swissmedic soll über die gemachten Erfahrungen in ein bis zwei Jahren dem EDI einen Bericht dazu abliefern. Dann werde entschieden, ob die AWV allenfalls angepasst werde. Dabei richte man auch den Blick auf die Entwicklungen im EU-Raum.

Wann ist es Information, wann Werbung?

Sachliche, ausgewogene und vollständige Information des breiten Publikums – auch über rezeptpflichtige Medikamente – sei nach wie vor zulässig, betont Kathrin Wyss. Patienten und interessierten Laien soll auch weiterhin der direkte Zugang zur der von Swissmedic genehmigten Fachinformation bzw. Patienteninformation (Arzneimittelkompendium der Schweiz) gewährleistet bleiben.

Falls für die Behandlung des beschriebenen Krankheitsbildes verschiedene medikamentöse Therapien zugelassen seien, müssten diese entsprechend erwähnt werden. So könne vermieden werden, dass bei den Adressaten der Eindruck entstehe, ein bestimmtes Arzneimittel sei das einzige, das für eine bestimmte Indikation zugelassen sei. Man könne auch durchaus einige Medikamente einer therapeutischen Klasse erwähnen, sofern damit nicht einzelne Medikamente bevorzugt würden.

„Sobald die Informationen aber einen Bezug zu einem Medikament oder zu einer Medikamentenklasse herstellen, zudem ein Arzneimittel bevorzugt wird und der Textinhalt der Absatzförderung dient oder objektiv als Massnahme zur Absatzförderung geeignet erscheint, muss von Arzneimittelwerbung ausgegangen werden“, so Kathrin Wyss weiter. Arzneimittelwerbung müsse als Werbebotschaft gekennzeichnet und im Falle von der Rezeptpflicht unterstellten Medikamenten den Fachpersonen vorbehalten sein. Darum brauche es einen griffigen Zugangsschutz mittels Passwort.

Was sollten Ärzte bei Homepage beachten?

Grundsätzlich sollte ein Arzt, der dem Publikum Informationen zu bestimmten Krankheiten und medikamentösen Behandlungen im Internet zur Verfügung stellt, die Grundsätze von Sachlichkeit, Ausgewogenheit und Vollständigkeit der Information beherzigen. Er darf aber durchaus seine persönliche Meinung und Erfahrung mit gewissen Medikamenten oder Medikamentenklassen äussern. „Die Informationen dürfen jedoch nicht einseitig und von einem finanziellen Engagement des Arztes geprägt sein, z.B. Bevorzugung einer Firma“, warnt Kathrin Wyss.

Kontrolle durch Swissmedic

Kathrin Wyss beteuert, dass es keiner Behörde und keinem Land möglich sei, die Inhalte des Internets umfassend zu kontrollieren. Eine flächendeckende Überwachung sei – wie für die Werbekontrolle insgesamt – weder möglich noch sinnvoll. Swissmedic werde aber dort kontrollieren, wo ein grosses Gesundheitsrisiko bestehe und gehe auch Anzeigen über mögliche Gesetzesverstösse nach. Zuerst werde das Gespräch gesucht und erst, wenn keine Einsicht zu erkennen sei, werde ein Verwaltungsverfahren eingeleitet. Ob dieses Vorgehen, gestützt auf Richtlinien und nicht auf eine Verordnung, die eine Vernehmlassung durchlaufen hat, rechtlich genügend abgestützt ist, wird von Industrieseite allerdings in Frage gestellt.

Ist das Publikum nun besser geschützt?

Gemäss den neuen Internetrichtlinien soll das Publikum mit einem Zugangsschutz in erster Linie daran gehindert werden, die an Fachpersonen gerichteten Werbebotschaften der Pharmaindustrie einzusehen. Das ist der Wille des Gesetzgebers, so Kathrin Wyss. Im Zeitalter des Internets, in dem von einigen Seiten immer lauter auch der Ruf nach „informierten Patienten“ ertönt, kann durchaus der Eindruck entstehen, dass mit der neuen Regelung eine Barriere aufgebaut wird, vor allem, da alle Werbungen dubioser Herkunft ausserhalb der Schweiz und den angrenzenden Ländern nach wie vor für alle erhältlich sein werden. Medical Tribune ist der Meinung, dass damit das Risiko für die sprachkundigen Patienten eher steigen als sinken kann.

Der Gesetzgeber, sprich das Parlament, werde angesichts der generellen Entwicklungen in diesem Bereich entscheiden müssen, ob die gesetzliche Vorgabe – Fachwerbung nur für Fachpersonen – auch in Zukunft sinnvoll sei, meinte Kathrin Wyss abschliessend.
Das Gespräch führten Alexandra Werder und Winfried Powollik

1Swissmedic Journal 8/2006; online verfügbar unter www.swissmedic.ch, Rubrik „Publikationen”

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