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Praxis & Tarif


ZÜRICH, 9. November 2006

MedBG und BGBM

Ein heisser Sommer im Medizinalrecht

Auch im Medizinalrecht dürfte dieser Sommer den Medizinern in Erinnerung bleiben. Am 23. Juni 2006 verabschiedeten die Räte das Medizinalberufegesetz (MedBG), am 1. Juli 2006 trat die Revision des Binnenmarktgesetzes (BGBM) in Kraft.

Medical Tribune stellt Ihnen in den nächsten Wochen die wesentlichen Neuerungen des Schweizer Medizinalrechts näher vor. In dieser Ausgabe erhalten Sie einen allgemeinen Überblick über das System des Schweizer Gesundheitsrechts und über die am 1. Juli 2006 in Kraft getretene Revision des Binnenmarktgesetzes (BGBM). Bund und Kantone Im Gesundheitswesen und im Gesundheitsrecht existiert keine allgemeine Bundeskompetenz. Das Gesundheitsrecht ist eine traditionelle Domäne der Kantone. Im Bereiche der kantonalen Kompetenzen stehen gesundheitspolizeiliche Bestimmungen im Vordergrund. Diese werden meistens in einem Gesundheitsgesetz und den dazugehörenden Verordnungen geregelt.

In der Schweiz existiert denn auch eine Vielfalt von 26 Gesundheitsgesetzgebungen, die sich zum Teil erheblich voneinander unterscheiden. So kennen die Kantone neben Ärzten und Zahnärzten verschiedene andere kantonale Gesundheitsberufe. Insbesondere im Bereiche der Komplementärmedizin bestehen sehr unterschiedliche Regulierungsansätze. Bekannt sind etwa die Heilpraktiker im Kanton Appenzell Ausserrhoden.

Der Bund besitzt in wichtigen Teilbereichen punktuelle Gesetzgebungskompetenzen. Wenn der Bund – wie im Falle des Medizinalberufegesetzes – eine Kompetenz ausübt, verdrängt das Bundesrecht das kantonale Recht.

Diese föderalistische Aufgabenteilung führt zu zahlreichen Schnittstellen und Überschneidungen. Mit dem steigenden Bedarf an einheitlichen Regelungen und der zunehmenden Internationalisierung des Schweizer Gesundheitswesens ist eine Tendenz zur Ausweitung der Bundeskompetenzen zu diagnostizieren.

Die Revision des Binnenmarktgesetzes

Das BGBM gewährleistet Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt. Darunter fällt auch die selbständige Ausübung von Medizinalberufen.

Der Marktzugang richtet sich nach den Vorschriften des Herkunftsortes. Im Bereich der Medizin sind dies vor allem die Vorschriften des kantonalen Gesundheitsrechts. Durch die Revision des BGBM gilt das Herkunftsprinzip neu auch für die Niederlassung. Wer sich an einem Ort eine gewerbliche Niederlassung begründet, kann sich auf die Vorschriften am Ort der Erstniederlassung berufen. Dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn Unterschiede zwischen den gesetzlichen Regelungen des Erstkantons und demjenigen der Niederlassung bestehen.

Ferner gelten kantonale oder kantonal anerkannte Fähigkeitsausweise zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz, sofern sie nicht Beschränkungen nach Art. 3 BGBM unterliegen. Erfüllt ein Fähigkeitsausweis die Anforderungen des Bestimmungsortes nur teilweise, so kann die betroffene Person den Nachweis erbringen, dass sie die erforderlichen Kenntnisse im Rahmen einer Ausbildung oder praktischen Tätigkeit erworben hat.

Art. 3 Abs. 1 BGBM bestimmt, dass ortsfremden Anbietern der freie Marktzugang nicht verweigert werden kann. Beschränkungen sind nur in der Form von Auflagen oder Bedingungen auszugestalten und nur zulässig, wenn sie (kumulativ) auch für ortsansässige Personen gelten, zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich und verhältnismässig sind.

Das revidierte BGBM wird Auswirkungen auf die Medizinalpersonen haben. Die genaue Tragweite lässt sich noch nicht abschätzen. Sie hängt vor allem davon ab, ob Anbieter von medizinischen Dienstleistungen Niederlassungen in anderen Kantonen begründen und sich dabei auf das kantonale Recht am Herkunftsort berufen.

Der Effekt des BGBM auf die Medizinalpersonen wird im Jahre 2007 dadurch gemildert werden, dass das Medizinalberufegesetz (MedBG) in Kraft treten wird. Das MedBG wird in verschiedenen Bereichen zu einer Vereinheitlichung der rechtlichen Rahmenbedingungen führen. Aber auch nach dem Inkrafttreten des MedBG werden in verschiedenen Gebieten die Kantone ihre Kompetenzen behalten und in unterschiedlicher Weise ausüben. Boris Etter

www.betterpraxis.ch Tel.: 043 497 86 01





 
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