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Freitag, 10.09.2010     Medical Tribune Group





Die SAMW lehnt die vorgeschlagene Neuregelung der organisierten Sterbehilfe ab

Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) begrüsst grundsätzlich die Bemühungen des Bundes zur Regelung der organisierten Suizidbeihilfe. Sie unterstützt insbesondere die Absicht, lediglich einen Teil der Suizidhilfepraxis, nämlich die organisierte Beihilfe, zu regulieren. Aus Sicht der SAMW erscheinen jedoch weder die vorgeschlagene Beschränkung der organisierten Suizidhilfe noch deren Verbot als geeigneter Weg zur Lösung der aktuellen Probleme. Anstelle einer Regelung im Strafgesetzbuch schlägt die SAMW eine Regelung mittels Aufsichtsgesetzgebung vor. Sie empfiehlt dem Bund zudem, die Anstrengungen zur Suizidprävention zu verstärken und die Palliativmedizin weiter zu fördern.

Basel, 12. Januar 2010. Der Bundesrat hat signalisiert, dass er die organisierte Sterbehilfe regeln will und Ende Oktober 2009 zwei Vorschläge in die Vernehmlassung geschickt. Die vom Bundesrat bevorzugte Variante 1 sieht die Einführung strenger Sorgfaltspflichten vor; die Variante 2 beinhaltet ein generelles Verbot der organisierten Suizidbeihilfe.

Die SAMW beschäftigt sich seit Jahren intensiv mit Fragen der Sterbehilfe und hat dazu 2004 Richtlinien veröffentlicht. Sie hat nun die vorgeschlagene Neuregelung gründlich analysiert und ist dabei zum Schluss gekommen, dass beide Varianten abzulehnen sind. Für diesen Entscheid sind namentlich vier Gründe ausschlaggebend.

1. Die Suizidbeihilfe wird als ärztliche Tätigkeit institutionalisiert.
Mit der vorgeschlagenen Neuregelung würden Ärztinnen und Ärzte stärker als bisher in die Suizidbeihilfe involviert. Mit Variante 1 werden ihnen zusätzliche Aufgaben übertragen; zudem führt die Einschränkung der organisierten Suizidhilfe dazu, dass sich chronisch kranke Sterbewillige, die sich nicht unmittelbar am Lebensende befinden, mit ihrem Wunsch vermehrt an Ärzte wenden. Dadurch kann für die Ärzte ein Gewissenskonflikt entstehen: einerseits möchten sie leidende Patienten nicht im Stich lassen, andererseits widerspricht aber die Suizidbeihilfe den Zielen der Medizin, Leben zu erhalten und Leiden zu erleichtern.

2. Der Druck auf medizinische Institutionen, Sterbehilfeorganisationen in ihren Räumlichkeiten zuzulassen, wird erhöht
Viele Menschen verbringen ihre letzte Lebensphase im Spital oder einem Pflegeheim. Mit der in Variante 1 gewählten Einschränkung der organisierten Suizidbeihilfe auf das unmittelbare Lebensende würde der Druck auf diese Institutionen steigen, Sterbehilfeorganisationen in ihren Räumlichkeiten zuzulassen. Würden sie dies – wie meistens bis anhin – ablehnen, käme dies faktisch einem Verbot der organisierten Sterbehilfe gleich.

3. Die Beschränkung der organisierten Suizidbeihilfe auf das «unmittelbare Lebensende » ist untauglich.
Das «unmittelbare Lebensende» ist schwierig festzustellen; zudem widerspricht eine solche Beschränkung den Erwartungen weiter Teile der Bevölkerung.

4. Die vorgeschlagene Regelung ist leicht zu umgehen.
Beide Varianten lösen die Probleme der heutigen Situation letztlich nicht, da die vorgesehenen Einschränkungen leicht umgangen werden können: Die Regelungen richten sich nur an Organisationen, nicht an Einzelpersonen. Damit kann die Organisation Sterbewillige, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, an zugewandte Ärzte vermitteln, die durch die neue Regelung nicht gebunden sind.

Anstelle einer Regelung im Strafgesetzbuch schlägt die SAMW eine Aufsichtsgesetzgebung für Sterbehilfeorganisationen vor. Damit könnten diese einer Bewilligungspflicht unterstellt und die Einhaltung bestimmter Sorgfaltskriterien überprüft werden. Ein solches Aufsichtsgesetz sollte namentlich folgende Punkte regeln:
• Sorgfaltspflichten für Suizidhelfer, insbesondere sorgfältige Auswahl der Personen, adäquate Ausbildung sowie Supervision;
• Sorgfaltspflichten für Ärztinnen und Ärzte, welche mit Organisationen der Suizidbeihilfe zusammenarbeiten, insbesondere für Ärzte, welche das eingesetzte Medikament verschreiben;
• Transparenz bezüglich Geschäftsführung und Statistik.

Die vollständige Stellungnahme finden Sie auf der Website der SAMW unter www.samw.ch/de/Publikationen/Stellungnahmen/Aktuell.html. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an lic. iur. Michelle Salathé, stv. Generalsekretärin der SAMW (Tel: 061 269 90 30, E-mail: m.salathe@samw.ch).





 
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