Die SAMW lehnt die vorgeschlagene Neuregelung der organisierten Sterbehilfe ab
Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) begrüsst
grundsätzlich die Bemühungen des Bundes zur Regelung der organisierten
Suizidbeihilfe. Sie unterstützt insbesondere die Absicht, lediglich einen Teil
der Suizidhilfepraxis, nämlich die organisierte Beihilfe, zu regulieren. Aus Sicht
der SAMW erscheinen jedoch weder die vorgeschlagene Beschränkung der organisierten
Suizidhilfe noch deren Verbot als geeigneter Weg zur Lösung der
aktuellen Probleme. Anstelle einer Regelung im Strafgesetzbuch schlägt die
SAMW eine Regelung mittels Aufsichtsgesetzgebung vor. Sie empfiehlt dem
Bund zudem, die Anstrengungen zur Suizidprävention zu verstärken und die Palliativmedizin
weiter zu fördern.
Basel, 12. Januar 2010. Der Bundesrat hat signalisiert, dass er die organisierte Sterbehilfe
regeln will und Ende Oktober 2009 zwei Vorschläge in die Vernehmlassung
geschickt. Die vom Bundesrat bevorzugte Variante 1 sieht die Einführung strenger
Sorgfaltspflichten vor; die Variante 2 beinhaltet ein generelles Verbot der organisierten
Suizidbeihilfe.
Die SAMW beschäftigt sich seit Jahren intensiv mit Fragen der Sterbehilfe und hat dazu
2004 Richtlinien veröffentlicht. Sie hat nun die vorgeschlagene Neuregelung gründlich
analysiert und ist dabei zum Schluss gekommen, dass beide Varianten abzulehnen
sind. Für diesen Entscheid sind namentlich vier Gründe ausschlaggebend.
1. Die Suizidbeihilfe wird als ärztliche Tätigkeit institutionalisiert.
Mit der vorgeschlagenen Neuregelung würden Ärztinnen und Ärzte stärker als bisher in
die Suizidbeihilfe involviert. Mit Variante 1 werden ihnen zusätzliche Aufgaben übertragen;
zudem führt die Einschränkung der organisierten Suizidhilfe dazu, dass sich chronisch
kranke Sterbewillige, die sich nicht unmittelbar am Lebensende befinden, mit
ihrem Wunsch vermehrt an Ärzte wenden. Dadurch kann für die Ärzte ein Gewissenskonflikt
entstehen: einerseits möchten sie leidende Patienten nicht im Stich lassen,
andererseits widerspricht aber die Suizidbeihilfe den Zielen der Medizin, Leben zu erhalten
und Leiden zu erleichtern.
2. Der Druck auf medizinische Institutionen, Sterbehilfeorganisationen in ihren Räumlichkeiten
zuzulassen, wird erhöht
Viele Menschen verbringen ihre letzte Lebensphase im Spital oder einem Pflegeheim.
Mit der in Variante 1 gewählten Einschränkung der organisierten Suizidbeihilfe auf das
unmittelbare Lebensende würde der Druck auf diese Institutionen steigen, Sterbehilfeorganisationen
in ihren Räumlichkeiten zuzulassen. Würden sie dies – wie meistens
bis anhin – ablehnen, käme dies faktisch einem Verbot der organisierten Sterbehilfe
gleich.
3. Die Beschränkung der organisierten Suizidbeihilfe auf das «unmittelbare Lebensende
» ist untauglich.
Das «unmittelbare Lebensende» ist schwierig festzustellen; zudem widerspricht eine
solche Beschränkung den Erwartungen weiter Teile der Bevölkerung.
4. Die vorgeschlagene Regelung ist leicht zu umgehen.
Beide Varianten lösen die Probleme der heutigen Situation letztlich nicht, da die vorgesehenen
Einschränkungen leicht umgangen werden können: Die Regelungen richten
sich nur an Organisationen, nicht an Einzelpersonen. Damit kann die Organisation
Sterbewillige, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, an zugewandte Ärzte vermitteln,
die durch die neue Regelung nicht gebunden sind.
Anstelle einer Regelung im Strafgesetzbuch schlägt die SAMW eine Aufsichtsgesetzgebung
für Sterbehilfeorganisationen vor. Damit könnten diese einer Bewilligungspflicht
unterstellt und die Einhaltung bestimmter Sorgfaltskriterien überprüft werden.
Ein solches Aufsichtsgesetz sollte namentlich folgende Punkte regeln:
• Sorgfaltspflichten für Suizidhelfer, insbesondere sorgfältige Auswahl der Personen,
adäquate Ausbildung sowie Supervision;
• Sorgfaltspflichten für Ärztinnen und Ärzte, welche mit Organisationen der Suizidbeihilfe
zusammenarbeiten, insbesondere für Ärzte, welche das eingesetzte
Medikament verschreiben;
• Transparenz bezüglich Geschäftsführung und Statistik.
Die vollständige Stellungnahme finden Sie auf der Website der SAMW unter
www.samw.ch/de/Publikationen/Stellungnahmen/Aktuell.html. Bei Fragen wenden Sie
sich bitte an lic. iur. Michelle Salathé, stv. Generalsekretärin der SAMW (Tel: 061 269
90 30, E-mail: m.salathe@samw.ch).
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