Klare Regelungen für die Forschung am Menschen – Ja zur Abstimmung über den neuen Verfassungsartikel
Am 7. März 2010 stimmt das Schweizer Stimmvolk über den neuen Verfassungsartikel zur Forschung am Menschen ab, mit dem gesamtschweizerisch einheitliche Bestimmungen geschaffen werden sollen. Die Krebsliga Schweiz begrüsst den Verfassungsartikel und empfiehlt ihn zur Annahme. Er stellt den Schutz des Menschen in der Forschung sicher und ermöglicht wissenschaftliche Fortschritte innerhalb klarer ethischer Leitplanken – auch zugunsten von Patientinnen und Patienten mit schweren Krankheiten wie Krebs.
Forschung am und mit Menschen ist für unsere Gesellschaft und unsere Lebensqualität von zentraler Bedeutung. Medizinische Fortschritte in der Früherkennung, Prävention, Diagnose und Therapie, aber auch im Umgang mit Krankheiten wären ohne Forschung am Menschen nicht denkbar. Ihre Wichtigkeit zeigt sich gerade bei Krebskrankheiten überdeutlich: Einerseits können dank Forschungserfolgen heute viele Patientinnen und Patienten mit Krebs erfolgreich behandelt werden. Andererseits erkranken immer mehr Menschen an Krebs, und bei vielen Tumorerkrankungen sind die verfügbaren Therapiemöglichkeiten nach wie vor beschränkt und die Heilungschancen gering. Mehr Forschung ist also dringend nötig – nicht nur um neue und bessere Therapien anbieten zu können, sondern auch um die Lebensqualität der Menschen mit dieser schweren Krankheit zu verbessern.
Schutz des Menschen hat Priorität
Mit der neuen Verfassungsbestimmung (Art. 118b BV) erhält der Bund die Kompetenz, die bis dato lückenhafte, unübersichtliche und kantonal uneinheitliche Regelung der Forschung am Menschen schweizweit zu vereinheitlichen. In der Schweiz sind grundsätzlich die Kantone für das Gesundheitswesen zuständig. Mit dem Verfassungs-artikel kann der Bund immer dann nationale Vorschriften erlassen, wenn der Schutz der Würde und Persönlichkeit des Menschen in der Forschung dies erfordert. Dabei ist die Forschungsfreiheit zu wahren und der gesellschaftlichen Bedeutung der Forschung Rechnung zu tragen. Höchste Priorität geniesst in jedem Fall der Schutz des Menschen, der gegenüber der Freiheit der Forschung stets Vorrang hat.
Klare Leitplanken für Biologie und Medizin
Um diesen Schutz zu gewährleisten, werden für die Biologie und Medizin bereits auf Verfassungsstufe klare Schranken festgelegt. Jede an einem Forschungsprojekt teilnehmende Person (bzw. ihre gesetzlich berechtigte Vertretung) muss im Vorfeld hinreichend aufgeklärt werden und ihre Einwilligung erteilen. Niemand darf zur Teilnahme gezwungen werden. Allfällige Risiken und Belastungen für die Teilnehmenden dürfen in keinem Missverhältnis zum erwarteten Nutzen der Forschungsarbeit stehen. Eine unab-hängige Prüfung sämtlicher Forschungsprojekte stellt die Kontrolle und Transparenz sicher. Speziell verletzliche Personen wie Kinder oder Demenzkranke werden besonders geschützt: So sind Forschungsvorhaben mit urteilsunfähigen Personen nur erlaubt, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht mit urteilsfähigen Personen gewonnen werden können. Und die Belastungen und Risiken dürfen für die Betroffenen nur minimal sein, falls für sie kein unmittelbarer Nutzen zu erwarten ist.
Ja zu verantwortungsvoller Forschung
Krebsforschung beinhaltet praktisch sämtliche Facetten der Forschung am und mit Menschen: Die Grundlagenforschung untersucht menschliches biologisches Material wie Tumorzellen, um die molekularen und zellulären Vorgänge einer Krebserkrankung zu verstehen. In der klinischen Forschung werden neue, verbesserte Diagnoseverfahren oder Medikamente direkt an Patientinnen und Patienten geprüft. Die epidemiologische Forschung arbeitet mit persönlichen Daten, die in den Krebsregistern systematisch gesammelt werden. Und die psychosoziale Forschung ist auf persönliche Informationen, beispielsweise Krankengeschichten, angewiesen. Die Krebsliga Schweiz begrüsst den neuen Verfassungsartikel, der die Würde des Menschen in der Forschung schützt und gleichzeitig die Forschung stärkt – zum Nutzen der Forscherinnen und Forscher sowie insbesondere der Patientinnen und Patienten.
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